Höhere Darlehen, erhöhte Förderpauschalen und Bewilligungsmieten: Das Bauministerium NRW unterstützt mit den jetzt weiterentwickelten Wohnraumförderbestimmungen für 2020 die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen.
Davon profitieren auch die im Rahmen des SeWo-Programms geplanten 15 Neubauprojekte. Dieser Wohnraum entsteht als geförderter „sozialer“ Mietwohnungsbau, um grundsicherungskompatible Wohnungen zur Verfügung zu stellen, damit Menschen mit Behinderungen dort einziehen können.
Zu diesem Zweck nimmt die SeWo gGmbH als Investor Mittel der Wohnraumförderung (WFB NRW) in Anspruch, die Investoren im sozialen Wohnungsbau bei der Finanzierung der Projekte unterstützt.
Doch die SeWo tut noch mehr: Sie trägt mit ihren Erfahrungen aus dem Bau von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen im Austausch mit dem zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales Bau und Gleichstellung (MKHBG NRW) dazu bei, dass die Förderbedingungen kontinuierlich weiterentwickelt und an die spezifischen Bedarfe angepasst werden. Dieser Erfahrungsaustausch mit dem Ministerium schlägt sich auch in den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen nieder. So wurden die Darlehen für schwerbehinderte Menschen angepasst und Rücksicht auf spezielle Bedarfe genommen, wie z.B. der Anerkennung von Abstellflächen für Hilfsmittel innerhalb der Wohnung.
Die neuen Wohnraumförderbestimmungen für das Jahr 2020 weisen dabei insgesamt deutliche Erhöhungen in den Förderpauschalen und den Bewilligungsmieten für die unteren Mietstufen 1-3 auf.
Wermutstropfen sind aus Sicht der SeWo, dass die Schwerbehindertendarlehen zwar einen Tilgungsnachlass von 50 % gewähren, aber dennoch zu höheren Kosten führen, die nicht über die Miete refinanziert werden können.
Dennoch begrüßt die SeWo die positiven Anpassungen und wird weiterhin ihre Erfahrungen zur Verfügung stellen, um auf Anpassungsbedarfe aufmerksam zu machen.
Die neuen Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW finden Sie hier.
Wohnraumförderanträge können ab sofort bei der örtlichen Bewilligungsbehörde bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden.